Besuchsverbot in Krankenhäusern und Pflegeheimen ohne gesetzliche Grundlage

Von: Gernot Murko - Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen besonders stark betroffen — Besuchsverbote per Zuruf und Empfehlung sind unzulässig — Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen sind dauernd zu überprüfen

© matt_sawyers / pixabay
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Besonders stark von den Ausgangssperren während der Corona-Krise waren Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen, aber auch stationär in Krankenanstalten Aufgenommene betroffen. Es wurde kommuniziert, dass ein generelles Besuchsverbot sowohl in Krankenanstalten als auch Pflegeheimen bestehen würde. Mit Ausnahme von Palliativstationen war auch das Abschiednehmen von sterbenden Angehörigen nur eingeschränkt möglich. Diese Verbote basieren jedoch nicht auf gesetzlichen Grundlagen, auf Verordnungen oder auf Bescheiden.

Lediglich „Empfehlung“ des Gesundheitsministers

Lediglich Empfehlungen des Gesundheitsministers und der jeweiligen Gesundheitslandesräte wurden unter Berufung auf das Hausrecht der jeweiligen Anstalt umgesetzt. Einschränkungen der persönlichen Freiheit von Kranken und betagten Mitbürgerinnen und Mitbürgern sind jedoch nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zulässig.

Besuchsverbote per Zuruf und Empfehlung sind unzulässig. Dabei wird nicht die medizinische Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen in Zweifel gezogen. Hält man solche Maßnahmen jedoch für verhältnismäßig und zwingend erforderlich, so hat dies durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, zumindest die Regelung in einer Verordnung zu erfolgen.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist andauernd zu überprüfen. Wenn nunmehr diese Besuchsverbote gelockert werden sollen, so basiert dies wiederum auf keiner rechtlichen Grundlage, sondern stelle eine lapidare Empfehlung dar. Die Covid-19 Lockerungsverordnung (BGBl II 197/2020) stellt meines Erachtens ausdrücklich klar, dass das Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten zulässig ist.

Der Betreiber und Dienstleistungserbringer hat jedoch durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren (vgl. § 2 Abs. 5 leg. cit). Die gegenteiligen Aussagen können sich auf keine Rechtsgrundlage stützen.