Impfpflicht aus grundrechtlicher Sicht: Rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität?

Von: Akiko Kropfitsch - Die Einführung einer (generellen) Impfpflicht wird derzeit viel diskutiert. Aus Sicht der Initiative für Grund- und Freiheitsrechte muss zuerst die grundrechtliche Basis beleuchtet werden, wobei die Sinnhaftigkeit von Impfungen nicht prinzipiell in Zweifel gezogen wird. Eine Impfung ist derzeit nur nach entsprechender Aufklärung durch einen Arzt - insbe-sondere über das Risiko der Krankheit und allfälliger Impfschäden - und mit Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Ein entsprechender Verstoß dagegen kann einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen, der sowohl strafrechtliche als auch zivil-rechtliche Konsequenzen haben kann. Die Voraussetzung dafür, eigenverantwortliche Entscheidungen in Bezug auf Impfungen treffen zu können, sind verlässliche Informatio-nen und umfassende medizinische Aufklärung.

Impfung
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Der Entscheidungsautonomie des Einzelnen über den eigenen Körper wurde stets der Vorrang gegenüber staatlich verordnetem Zwang eingeräumt. Warum gerade jetzt davon abgewichen werden soll, scheint – mit Blick auf fehlendes valides Datenmaterial in Bezug auf COVID-19 – mehr als diskussionswürdig. Grundsätzlich hat jedermann nach Art 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Das umfasst auch die körperliche und geistige Integrität. Eine medizinische Behandlung und somit auch eine Impfung ohne entsprechende Zustimmung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben dar. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ausreichende gesetzliche Grundlage erforderlich

Für eine Impfpflicht wäre eine ausreichende gesetzliche Grundlage erforderlich. Aus § 17 Abs 4 Epidemiegesetz 1950, wonach sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen kann, ist jedenfalls keine generelle über den Einzelfall hinausgehende Impfpflicht abzuleiten, zumal es sich bei der Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde nur um die Anordnung einer bloßen Behandlungspflicht und nicht um eine Zwangsbehandlung handelt. Abgesehen davon greift § 17 Abs 4 Epidemiegesetz 1950 nur im Epidemiefall und ist die Anordnung einer Behandlungspflicht selbst dann an eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung geknüpft („sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist“). Nach § 17 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 können für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen und für Hebammen Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht wäre nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Eingriff müsste einem der genannten Schutzziele entsprechen (der Schutz der Gesundheit der anderen und der eigenen kämen hier in Betracht) und notwendig sein, um

dieses Ziel zu erreichen. Weiters müsste der Eingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten. Er müsste also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Debatte auf valide Daten stützen

Spätestens an dieser Stelle tauchen viele Fragen auf, die vor einer allfälligen Einführung einer Impfpflicht im Zuge einer breiten (politischen) Debatte auf Basis valider Daten und umfassender Informationen, für jede einzelne Krankheit bzw. Impfung gesondert diskutiert werden müssten.

Welche Infektionskrankheiten sollen generell der Impfpflicht unterliegen? Nur das sich gegenwärtig pandemisch ausbreitende COVID-19 oder auch andere Krankheiten? Soll die Impfpflicht zeitlich nur bis zur Überwindung der Pandemie gelten oder darüber hinaus?

Wer soll der Impfpflicht unterliegen? Nur besonders gefährdete Personen, zB „Risikogruppen“ und Gesundheitspersonal etc (beschränkte Impfpflicht) oder die gesamte Bevölkerung (generelle Impfpflicht)?

Ist die jeweilige Krankheit überhaupt so gefährlich, dass eine Impfung medizinisch indiziert ist und allfällige Nebenwirkungen/Impfschäden in Kauf genommen werden können?

Ist es ausreichend mit empirischen Daten belegt, dass der Impfstoff einen sehr guten Schutz vor der Krankheit bei einem vertretbaren Risiko bietet?

Schützt die Impfung nur vor der Erkrankung oder auch vor Infektion und/oder Weitergabe?

Betreffend eine Impfung gegen COVID-19 stellt sich insbesondere die Frage, ob die Gesamtdauer der Entwicklung des Impfstoffes (bis zur Zulassung) – die in der Regel mehrere Jahre dauert – ausreichend ist, um den Erfolg aber insbesondere auch das Risiko (Nebenwirkungen/Impfschäden) verlässlich beurteilen zu können?

Stehen gelindere Mittel als das Einführen einer Impfpflicht – ohne einen derart massiven Grundrechtseingriff – zur Verfügung? Könnten etwa Impfempfehlungen, allenfalls verbunden mit begleitenden (positiven oder negativen) Anreizen ausreichen?

Sollte die Impfpflicht bei Vorliegen eines positiven Antikörpertests (Titerbestimmung) bzw. vorhandener Immunität entfallen? Welche Ausnahmen für berücksichtigungswürdige Fälle (zB bei Impfunverträglichkeit, Allergikern oder für bereits erkrankte Personen) sind sonst vorgesehen?

Stellen die nach dem Impfschadengesetz vorgesehenen Leistungen eine ausreichende Entschädigung im Falle eines Impfschadens dar?

Sollten im Falle eines Schadens nach einer Pflichtimpfung Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität gewährt werden (Beweislastumkehr/Anscheinsbeweis)?

Welche Sanktionen wären rechtsstaatlich vertretbar, sollte sich jemand einer Impfpflicht widersetzen? Könnte auf eine Verletzung der Impfpflicht etwa mit der Anordnung einer unbefristeten Quarantäne – somit einem Freiheitsentzug – reagiert werden?

Erst nach verlässlicher Beantwortung dieser Fragen, könnte überhaupt seriös über die Impfpflicht-Einführung diskutiert und entschieden werden. Je unsicherer die (wissenschaftliche) Faktenlage zu Risiken der Krankheit und der Impfung ist, desto weniger ist eine Impfpflicht gerechtfertigt. Ein Abgehen von der bisher vorherrschenden gesellschaftlichen Meinung, das Grundrecht auf Privatleben des Einzelnen nicht durch das Einführen einer generellen Impfpflicht zu beschränken, sollte insbesondere vor dem Hintergrund fehlender valider Daten und Langzeitstudien nicht leichtfertig oder vorschnell erfolgen. Aus grundrechtlicher Sicht ist Eigenverantwortlichkeit und freier Willensbildung vor staatlichem Zwang und damit einhergehenden (vermeidbaren) Grundrechtseingriffen prinzipiell der Vorzug einzuräumen.