Von: Manfred Herrnhofer - Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit als Eck-pfeiler einer demokratischen Gesellschaft müssen als Ausnahmeregelungen besonders strenger Grundrechtskontrolle unterworfen werden.
Bereits Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger garantierte den seinerzeit in der Staatsform einer Monarchie lebenden Menschen das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Basierend auf den Erwägungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde, ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Art. 11 Abs. 1 EMRK normiert, dass alle Menschen das Recht haben, sich friedlich zu versammeln, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. In der am 14. 12. 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Charta der Grundrechte (GRC) wird in Art. 12 Abs. 1 unter anderem jeder Person das Recht eingeräumt, sich insbesondere im politischen, wirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen.
Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft
Das solcherart mehrfach abgesicherte Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Kombination mit dem in Art. 10 Abs. 1 EMRK statuierten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sind Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft und zumeist die ersten Opfer am Beginn einer autoritären Entwicklung eines Staates wie aktuelle Beispiele etwa in Hongkong, Weißrussland oder Myanmar in beklemmender Weise zeigen. Allerdings gelten die geschilderten Grundrechte nicht uneingeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Dazu ist in Art. 10 Abs. 2 EMRK treffend festgehalten, dass diese Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringen.
Einschränkungen nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich
Infolgedessen sind auch Einschränkungen der Meinungsfreiheit grundsätzlich möglich, wenn diese im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Grundrechtseingriffe in die Vereins- und Versammlungsfreiheit sind nach Art. 11 Abs. 2 EMRK zulässig, wenn sie auf einem Gesetz beruhen, einem legitimen Ziel entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Auf Basis dieser Gesetzeslage wurde beispielsweise die Auflösung rechtsextremer Vereine bzw. Parteien, islamistischer Organisationen oder eines gewalttätigen Fußballfanklubs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für rechtmäßig befunden.
Für Versammlungen sind Verfahren zur Anzeige über geplante Vorhaben im Versammlungsgesetz grundrechtskonform geregelt, um es so den Behörden zu ermöglichen, eine Entscheidung über das Vorliegen einer gesetzlich gebotenen Einschränkung treffen zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gehört es zum Wesen der Demokratie, dass dem Grundrechtsschutz auch Nachrichten oder Ideen unterliegen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen, um eine Pluralität der Meinungen und Informationen zu ermöglichen. Selbst wenn auf Versammlungen die bestehende Staatsorganisation infrage gestellt werden sollte, ist dies - vorbehaltlich strafgesetzwidriger Themen wie etwa die Vermittlung von nach dem Verbotsgesetz strafrechtlich zu ahndendem nationalsozialistischem Gedankengut - unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit zu tolerieren.
Für die Durchführung grundrechtlich geschützter Versammlungen ist daher grundsätzlich keine behördliche Bewilligung, sondern nur eine Anmeldung erforderlich. Es bedarf auch keiner Bewilligung für die Benützung öffentlicher Flächen, außer es drohen weiträumige Störungen des Straßenverkehrs und schwere Beeinträchtigungen von Schlüsselverbindungen. Nicht legitimiert ist allerdings der Eingriff in die Privatsphäre oder das Eigentumsrecht Dritter (z.B. durch das Betreten von privaten Grundstücksflächen).
Friedliche Versammlungen
Im Falle friedlicher Versammlungen trifft den Staat zum Schutz einer solchen erlaubten organisierten Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einen bestimmten Ort (rechtliche Definition einer Versammlung) eine Gewährleistungspflicht, z.B. die Verpflichtung die Versammlung vor Störungen durch Dritte zu schützen. Keinesfalls gerechtfertigt wäre ein vorbeugendes Versammlungsverbot z.B. wegen drohender Gegendemonstrationen oder aufgrund eines Risikos von Auseinandersetzungen (selbst bei angekündigter Teilnahme gewaltbereiter Personen) oder die Auflösung einer Demonstration allein wegen deren fehlender Anzeige. Selbst geringfügige Rechtswidrigkeiten hat der EGMR als hinnehmbar erachtet.
Spontanversammlungen – „Gemeinsamer Spaziergang“
Auch sogenannte Spontanversammlungen („Gemeinsamer Spaziergang“) dürfen nur dann untersagt oder aufgelöst werden, wenn ohne diese Maßnahme ein in Art. 11 Abs. 2 EMRK genanntes Schutzgut gefährdet wäre. Bei der Prognoseentscheidung der Behörde kommt es nicht nur auf die Absichten des Veranstalters an, sondern auch auf eine realistische und nachvollziehbare Einschätzung des zu erwartenden Geschehensablaufs. Dabei hat die Behörde ihre Erwägungen an Hand der Situation vor Ort präzise darzustellen, um so später eine grundrechtliche Prüfung zu ermöglichen. Eine Untersagung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls nur ultima ratio sein, wenn alle anderen Mittel wie Auflagen oder Sicherheitsmaßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Vielzahl der jüngst erfolgten Untersagungen von angemeldeten Versammlungen in Wien sind an den dargestellten Kriterien zu messen und wird der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden haben, ob im Einzelfall eine Verletzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit stattgefunden hat.
Keinesfalls gerechtfertigt sind Gewaltakte von Teilnehmern von Versammlungen (die bewaffnete Teilnahme steht sogar unter gerichtlicher Strafdrohung) oder permanente Gesetzesverstöße gegen erteilte Auflagen (z.B. Abstandsregelung, Maskenpflicht). Solche Verstöße berechtigen die Sicherheitsbehörde zur Auflösung der Versammlung, im Falle der Weigerung nach Aufforderung an die Teilnehmer den Ort zu verlassen, sogar zur Anwendung von Zwangsmitteln.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Behörde dabei nach grundrechtlichen Prinzipien immer zu einer maßhaltenden Vorgangsweise verpflichtet, was im Einzelfall bei jüngsten Ereignissen (Einkesselung) schwierige Rechtsfragen aufwirft. Wie schnell die Rechtsentwicklung voranschreitet, zeigt ein Beispiel: Im Jahre 2017 wurde im Versammlungsgesetz noch ein Vermummungsverbot festgeschrieben, heute stößt man sich an der Maskenpflicht.
Wie diffizil die Abwägung zwischen widerstreitenden Grundrechten sein kann, sei abschließend dargestellt: Art 9 EMRK regelt die Religionsfreiheit. Traditionelle christliche Feierlichkeiten sind als Ausübung religiöser Gebräuche daher grundrechtlich geschützt. Der Staat ist verpflichtet, die Freiheit solcher Religionsausübungen, z.B. die „Fleischweihe“ am Karsamstag, gegen gezielte Störungen durch Dritte zu schützen. Wie verhält es sich nun mit einer angemeldeten Versammlung von Tierschützern unter dem Motto „Tierkreuzzug - Nein zu Fleisch/Ja zu Vegetarismus“, die in räumlicher Nähe zu den Kirchgängern in einer Großstadt stattfinden soll. Dabei wurden von den Teilnehmern der Versammlung ihre Überzeugungen demonstrativ durch Plakate und die Verwendung des Kreuzes gegenüber Passanten Ausdruck verliehen werden. Allein in der Verwendung des christlichen Symbols des Kreuzes und der dadurch möglichen „Verstörung“ von Kirchenbesuchern sah der Verfassungsgerichtshof noch keinen Untersagungsgrund. Die Präsentation von kunstblutiger Metzgerkleidung und an das Kreuz gefesselte Menschen mit Tiermasken wurden jedoch als Untersagungsgrund wegen Gefährdung des öffentlichen Wohls gebilligt.