Versammlungsfreiheit legitimiert keinen Rechtsbruch!

Von: Manfred Herrnhofer - Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bildet – verschränkt mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung – einen der wesentlichsten Eckpfeiler eines demokratischen Rechtsstaats. Deshalb bedürfen Beschränkungen dieses Grundrechts enger Grenzen und einer sensiblen Einschätzung, warum im Einzelfall bei Abwägung kollidierender Grundrechte – wie zum Beispiel bei der Abwägung mit dem Recht auf Leben – eine Untersagung einer ordnungsgemäß angemeldeten Demonstration erforderlich ist. Keinesfalls wird durch dieses Grundrecht ein Rechtsbruch legitimiert, so wie er bei Demonstrationen jüngst in ganz Österreich durch die Medienberichterstattung dokumentiert wurde.

succo, pixabay
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Eine Missachtung von Verordnungen, die auf Basis von Gesetzen erlassen wurden (Maskenpflicht, Abstandsregelungen), stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass an der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der kritisierten Normen gezweifelt wird.

Rechtsstaatlich gibt die Bundesverfassung klar den Weg für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen vor: Einzig und allein der Verfassungsgerichtshof ist dazu legitimiert, eine derartige Normenkontrolle vorzunehmen. Solange daher eine Norm in Geltung steht und diese nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, ist sie einzuhalten.

Kein Notwehrrecht

Ein Notwehrrecht gegen vermeintlich verfassungswidrige Bestimmungen existiert in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Die Initiative für Grund- und Freiheitsrechte distanziert sich daher in aller Deutlichkeit von Gruppierungen, die zu rechtswidrigen Handlungen aufrufen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Missbrauchsverbot des Art. 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die in Österreich im Verfassungsrang steht) hinzuweisen. In dieser Bestimmung wird nämlich sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass eine Berufung auf Grundrechte zu grundrechtsfeindlichen Zwecken unzulässig ist.